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Zuwendungsbestätigungen
Sobald bewilligte Gelder bei Ihnen eingegangen sind, benötigen wir von Ihnen umgehend eine Zuwendungsbestätigung, mit der Sie den Erhalt der Geldzuwendung bestätigen.
Diese Bestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten und sollte auf Ihrem Geschäftspapier gedruckt sein.

 

Eine wichtige Information für Sie:
Rückwirkend zum 1.1.2007 sind die amtlich vorgeschriebenen Muster für Zuwendungsbestätigungen geändert worden! Für die Verwendung der alten Muster gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008. Die aktualisierten Muster stellen wir Ihnen auf dieser Seite als Blankovorlagen zum Download zur Verfügung.
Anhand der unten stehenden Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen können Sie sich über die Verwendung der neuen Muster informieren.

 


Bitte beachten Sie, dass die allgemein gestalteten Muster umfassende Angaben enthalten, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Sie müssen in die Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für Sie zutreffen.

 



Bitte wählen Sie aus der folgenden Auflistung die von Ihnen benötigte Vorlage der Zuwendungsbestätigung aus. Vergessen Sie bitte nicht, als begünstigten Zweck die laut Zusageschreiben angegebene Förderkategorie (Kunst & Kultur, Erziehung & Bildung, Wissenschaft, Forschung) einzutragen.

 

 

 

 

 

 



1) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 5 (1) Nr. 9 KStG sind


  • solche, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z.B. Vereine).


2) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind


  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände)
  • Öffentlich-rechtliche Anstalten (rechtsfähige; z.B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts)
  • Öffentlich-rechtliche Stiftungen
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Innungen
  • Handwerkskammern
  • Industrie- und Handelskammern
  • staatliche Hochschulen
  • sofern landesrechtlich vorgesehen auch die verfasste Studentenschaft.



Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen